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   OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96   

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OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96 (https://dejure.org/1996,6138)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.06.1996 - 2 U 546/96 (https://dejure.org/1996,6138)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Juni 1996 - 2 U 546/96 (https://dejure.org/1996,6138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters aus einem noch nicht in das Handelsregister eingetragenen Veranstaltungsbetrieb einer GmbH; Befugnis auch der einen Ausschluss beschließenden Gesellschafter einer zweigliedrigen GmbH neben der Gesellschaft zur Erhebung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 3 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Gestaltungsklage besteht, da die Ausschließung des Gesellschafters einer GmbH nur durch gerichtliche Entscheidung möglich ist (vgl. BGHZ 9, 157 [164 ff]; BGH GmbHR 1987, 302 [303]) und dies auch für eine Gesellschaft gilt, die sich - wie hier - noch in der Gründungsphase befindet.

    Sollte hierfür trotz des noch nicht vollständig entstandenenGeschäftsanteils (vgl. Hachenburg-Ulmer, GmbHG , 8. Aufl., § 11 Rn. 37) und trotz vorliegend noch nicht erbrachter Stammeinlage Raum sein, müßte auch bei einer Vor-GmbH die Ausschließung aus den in BGHZ 9, 157 (164 f) dargelegten Gründen im Wege einer Gestaltungsklage erfolgen.

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Zum anderen genösse eine fehlerhafte Gesellschaft keinen Bestandsschutz (vgl. für das Recht der Personengesellschaft: Ulmer, in Staub, HGB , 4. Aufl., § 105 Rn. 361), so daß für einen Ausschluß eines Gesellschafters, der nur durch ein vorrangiges Interesse der übrigen Gesellschafter an der Fortführung der Gesellschaft zu rechtfertigen ist (BGHZ 80, 346 [349]), von vornherein kein Raum bliebe.
  • BGH, 09.10.1956 - II ZB 11/56

    "Strohmann" bei der Gründung einer GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei, ob die Folgen einer Verletzung von § 3 Abs. 2 GmbHG wegen der abschließenden Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 75 GmbHG durch eine Eintragung in das Handelsregister hätten beseitigt werden können (vgl. Scholz-Emmerich, GmbHG , 8. Aufl., § 2 Rn. 20; BGHZ 21, 378 [381 f.]).
  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 294/93

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Verschmelzung zweier GmbH mangels Eintragung

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Zum einen finden bei einer mangelhaft gegründeten GmbH die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft erst nach der - hier nicht erfolgten - Registereintragung Anwendung (BGH ZIP 1996, 225 [226 f. mwN]).
  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Auch deren gesellschaftsrechtliche Beziehungen sind, soweit zulässig, durch das Recht der künftigen Kapitalgesellschaft geprägt (vgl. BGH ZIP 1996, 590 [592]; BGHZ 120, 103 [105 f]; BGHZ 80, 212 [214 f]), das damit die formellen Voraussetzungen für den Ausschluß eines Gesellschafters vorgibt.
  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Ein solcher - sich aus qualifizierten satzungsmäßigen Anforderungen ergebender - Einberufungsmangel hätte nämlich nicht die Nichtigkeit des auf der Folgeversammlung vom 22.06.1995 gefaßten - und nicht angefochtenen - Ausschließungsbeschlusses bewirkt (vgl. Hachenburg-Raiser, GmbHG , 8. Aufl., Anh. § 47 Rn. 42; Scholz- K.Schmidt, GmbHG , 8. Aufl., § 51 Rn. 31), so daß dahinstehen kann, ob bei einer zweigliedrigen GmbH die Ausschließung eines Gesellschafters einen Beschluß der Gesellschafterversammlung erfordert (vgl. BGHZ 16, 317 [322] einerseits; Hachenburg-Ulmer, GmbHG , 8. Aufl., Anh. § 34 Rn. 26; Scholz-Winter, GmbHG , 8. Aufl., § 15 Rn. 139 a.E. mwN. andererseits).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Auch deren gesellschaftsrechtliche Beziehungen sind, soweit zulässig, durch das Recht der künftigen Kapitalgesellschaft geprägt (vgl. BGH ZIP 1996, 590 [592]; BGHZ 120, 103 [105 f]; BGHZ 80, 212 [214 f]), das damit die formellen Voraussetzungen für den Ausschluß eines Gesellschafters vorgibt.
  • BGH, 23.03.1981 - II ZR 27/80

    Zur Geschäftsführerbestellung vor Eintragung der GmbH und zur Frage der

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Auch deren gesellschaftsrechtliche Beziehungen sind, soweit zulässig, durch das Recht der künftigen Kapitalgesellschaft geprägt (vgl. BGH ZIP 1996, 590 [592]; BGHZ 120, 103 [105 f]; BGHZ 80, 212 [214 f]), das damit die formellen Voraussetzungen für den Ausschluß eines Gesellschafters vorgibt.
  • BGH, 09.03.1987 - II ZR 215/86

    Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grund - Umständen, die den Verbleib

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Gestaltungsklage besteht, da die Ausschließung des Gesellschafters einer GmbH nur durch gerichtliche Entscheidung möglich ist (vgl. BGHZ 9, 157 [164 ff]; BGH GmbHR 1987, 302 [303]) und dies auch für eine Gesellschaft gilt, die sich - wie hier - noch in der Gründungsphase befindet.
  • RG, 20.11.1925 - II 576/24

    Gesellschaft m.b.H.

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 546/96
    Ihrer Art nach konnte die Verpflichtung, den Festwiesenvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf die Gesellschaft zu überführen nach herrschender Auffassung zwar sowohl korporationsrechtlich als auch schuldrechtlich begründet werden (vgl. BGH GmbHR 1965, 1076 [1077]; RG HRR 1940, 1203 [1204]; RGZ 112, 273 [277]; enger - Ullrich, ZGR 1985, 235 [246 ff.]) Entscheidendes Gewicht kommt hier jedoch dem Umstand zu, daß der Beklagten für die "Einbringung" des Festwiesenvertrages keine Gegenleistung schuldrechtlicher Art, wie etwa eine Lizenzgebühr, gewährt wurde, sondern sie vielmehr am wirtschaftlichen Wert des von der Gessellschaft zu übernehmenden Festwiesenvertrages nur mit ihrer 50%igen Beteiligung mittelbar gesellschaftsrechtlich partizipieren konnte.
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